Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1297/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Kostenauflage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2025 (UP250043-O/U/REA).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin.
A.b. Der Antrag von B.________, ihm einen Wechsel seines amtlichen Verteidigers zu bewilligen und Rechtsanwalt A.________ als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen, wurde von der Oberstaatsanwaltschaft am 31. Oktober 2024 erst- und vom Obergericht des Kantons Zürich am 3. März 2025 zweitinstanzlich abgewiesen. Dieser obergerichtliche Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
A.c. Am 6. März 2025 fand die Schlusseinvernahme unter Anwesenheit des erbetenen Verteidigers statt.
A.d. Auf Antrag von B.________ vom 10. März 2025 und nach der Bestätigung, dass seine finanzielle Situation und die Bezahlung des privaten Anwaltsmandates von Rechtsanwalt A.________ geklärt seien, widerrief die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 31. März 2025 mit der Begründung, B.________ verfüge über eine Wahlverteidigung. Sie wies darauf hin, dass die erbetene Verteidigung nach Entlassung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nicht in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werden könne, zumal der zunächst beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtskräftig abgewiesen worden sei.
A.e. Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. März 2025 Anklage beim Bezirksgericht Dietikon. Dieses setzte die Hauptverhandlung auf den 23. September 2025 fest.
A.f. Das Bezirksgericht Dietikon wies mit Verfügung vom 18. Juli 2025 das Gesuch von B.________ um Einsetzung von Rechtsanwalt A.________ als amtlichen Verteidiger ab. Die von B.________ hiergegen erhobenen Beschwerden wiesen das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. August 2025 und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2025 ab (Verfahren 7B_986/2025).
B.
B.a. Mit Eingabe vom 22. September 2025 beantragte B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut die Einsetzung seines privaten Verteidigers als amtlichen Verteidiger. Das Bezirksgericht Dietikon wies diesen Antrag mit Beschluss vom 23. September 2025 ab.
B.b. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen gerichtete Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten zu Fr. 800.-- Rechtsanwalt A.________ und zu Fr. 400.-- B.________. Es sprach keine Parteientschädigungen zu. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies das Obergericht auch das Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft ab.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. November 2025 führt A.________ (Verfahren 7B_1297/2025) gegen die ihn betreffende Auferlegung von Verfahrenskosten Beschwerde in Strafsachen.
C.b. B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen gegen den ablehnenden Beschluss betreffend Einsetzung eines amtlichen Verteidigers und die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 7B_1296/2025).
C.c. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
C.d. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer hat als privater Verteidiger des Beschuldigten am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Er ist durch die Kostenauflage unmittelbar betroffen und hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 E. 1 mit Hinweis). Dass er nicht zu den in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen gehört, steht einer Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht entgegen (Urteil 7B_58/2025 und 85/2025 vom 7. Februar 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Zwar schliesst der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht ab. Indessen stellt er gegenüber dem Beschwerdeführer einen anfechtbaren Endentscheid (Art. 90 BGG) dar (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz auferlege ihm persönlich zu Unrecht zwei Drittel der Verfahrenskosten. Es liege kein sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der Verteidigung vor.
2.2. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch der Rechtsbeistand einer Partei gestützt auf Art. 417 StPO kosten- und entschädigungspflichtig werden. Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand soll aber auf offenkundige Säumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden. Als schwere Pflichtverletzung, die eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann, fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht. Massgebend für die Kostenauferlegung ist, ob ein eigentlicher Kunstfehler der Rechtsvertretung vorliegt (Urteile 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2.3.3; 7B_1132/2024 und 7B_1133/2024 vom 18. März 2025 E. 7.3; je mit Hinweisen).
2.3. Ein Gesuch um amtliche Verteidigung kann jederzeit und wiederholt gestellt werden, da sich die Bedingungen hierfür (z.B. die Komplexität des einer beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalts, die Inhaftierung während des Verfahrens, die finanzielle Situation und die daraus abgeleitete Bedürftigkeit) im Verlauf des Verfahrens verändern können. Wird indessen, wie hier, während eines hängigen Verfahrens vor Bundesgericht in derselben Sache erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung eingereicht und begründet dies der Rechtsvertreter der beschuldigten Person erneut mit derselben Argumentation und denselben ungenügenden Unterlagen, wie sie dem bereits hängigen Verfahren zugrunde liegen, liegt ein evidenter anwaltlicher Kunstfehler vor. Dies gilt namentlich, nachdem die Vorinstanz bereits im ersten Verfahren das Gesuch um amtliche Verteidigung wegen fehlenden Nachweises einer Änderung der finanziellen Situation und fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen sowie auf eine damit bezweckte missbräuchliche Umgehung von Art. 134 Abs. 2 StPO hingewiesen hatte, und der anwaltlich vertretene Beschuldigte im erneuten Gesuch bzw. im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz hierzu wiederum keine Belege eingereicht und zum Vorwurf der Umgehung von Art. 134 Abs. 2 StPO keine Stellung genommen hat. Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer erweist sich als rechtens.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: